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Erneut Bestnote bei der MdK Prüfung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhält von den Pflegekassen den Auftrag, in Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen durchzuführen. Mindestens einmal jährlich erfolgt unangekündigt eine Qualitätsprüfung. Um die Prüfergebnisse transparent und leicht verständlich zu machen, hat man sich für eine Bewertungssystematik nach dem Vorbild von Schulnoten entschieden.
Die Basis für die Pflegenoten bilden die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des MDK. Sie setzen sich aus insgesamt 49 Einzelbewertungen zusammen, die die MDK-Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungen ermitteln. Die Gesamtnote in der ambulanten Pflege wird aus 37 Einzelkriterien gebildet, die je drei Qualitätsbereichen zugeordnet sind. Den Schwerpunkt bildet der Bereich „pflegerische Leistungen“. Hinzu kommen die Ergebnisse der Themen „ärztlich verordnete pflegerische Leistungen“ sowie „Dienstleistung und Organisation“.
Der Qualitätsbereich „Befragung der Kunden“ (12 Kriterien) fließt nicht in die Gesamtnote ein. Er wird separat als Bereichsergebnis ausgewiesen. Um die Gesamtnote richtig einordnen zu können, wird hierzu auch ein Landesdurchschnitt in dem Bundesland ermittelt.
Im Rahmen dieser alljährlichen MDK-Prüfung erhielt Intensivpflege Norddeutschland GmbH (IPN) wieder eine sehr gute Bewertung. Bereits 2010 glänzte das Unternehmen mit der Spitzennote von 1,1. In diesem Jahr konnte das Prüfergebnis noch übertroffen werden. Mit einer Gesamtnote von 1,0 überzeugte IPN bei den pflegerischen Leistungen, den ärztlich verordneten pflegerischen Leistungen, bei Dienstleistung und Organisation sowie bei der Befragung der Kundenzufriedenheit. IPN liegt damit deutlich über dem Landesdurchschnitt von 1,6.
Dieses tolle Prüfergebnis bestätigt den hohen qualitativen Anspruch von IPN. Individualität und Professionalität bestimmen das Denken und Handeln in der Intensivpflege. Denn einerseits braucht es sehr gut ausgebildetes und engagiertes Fachpersonal. Nur so können schwerkranke Menschen kompetent in ihrer Häuslichkeit gepflegt werden. Die 1:1 Betreuung ist andererseits eine wichtige Vorraussetzung dafür, dass auf die spezifischen Belange der Klienten und ihrer Familien eingegangen werden kann. Ziel von IPN ist es, auch künftig dieses hohe Niveau zu halten und stetig im Interesse seiner Klienten zu verbessern.
Leben und Wohnen in der Wohngemeinschaft für beatmete Patienten
Seit 2010 besteht für unsere Kunden die Möglichkeit, eine intensivpflegerische Versorgung in der Wohngruppe für beatmete Patienten in Rostock zu realisieren. Das Angebot ergänzt die Betreuung in der bisherigen Häuslichkeit.
Die von uns betreute Wohngruppe verfügt derzeit über drei Wohneinheiten. Jede Wohneinheit besteht aus 1 ½ Zimmern sowie einem integrierten Bad. Eine Wohneinheit verfügt über einen Balkon. Ein Gemeinschaftsraum und die Küche machen die Wohngemeinschaft komplett. Alle Zimmer sind vollständig barrierefrei, ebenso alle Bäder. Vermietung und Instandhaltung der Wohneinheiten erfolgen über die Firma Intensiver-Leben e. K.. Diese bietet auch weitergehende Serviceleistungen. Gestaltung und Möbelierung übernehmen die Mieter ganz nach eigenem Geschmack und Wünschen. Die Wohngruppe ist bei der Heimaufsicht angemeldet und von dieser begutachtet worden. Dabei wurde insbesondere die Einhaltung der Heimmindestbauverordnung geprüft. Im Anschluss wurde sie als ambulant betreutes Wohnen eingestuft. Besonderen Wert legen wir auf den Versorgungschlüssel. Die Betreuung unserer Beatmungspatienten erfolgt als eins-zu-eins bzw. eins-zu-zwei Betreuung. Das heißt, jede Pflegfachkraft hat maximal zwei Patienten zu betreuen. Dies gilt sowohl am Tag als auch in der Nacht. Regelmäßige Pflegevisiten sichern die Qualität der Versorgung. Daneben werden wir in regelmäßigen Abständen und ohne Ankündigung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) geprüft. Dabei erhielten wir zuletzt die Gesamtnote 1,1 sowie bei der Kundenzufriedenheit eine 1,0. Eine Versorgung in der Wohngruppe ist die Alternative zur Versorgung in der bisherigen Häuslichkeit. Sei es als Übergang bei noch notwendigen Umbauten oder auch dauerhaft bei fehlender Möglichkeit einer Versorgung in der bisherigen Umgebung. Die Betreuung unserer Kunden in der Wohngruppe ist qualitativ gleichwertig zu einer Versorgung im bisherigen Umfeld. Die Qualität der intensivpflegerischen Versorgung wird umfassend und regelmäßig überwacht. Urteil: Pflegekräfte ersetzen keine Pflegehilfsmittel
Dass Pflegekräfte keine erforderlichen Hilfsmittel ersetzen können, scheint zunächst einmal völlig logisch. In der Realität jedoch wurden und werden in letzter Zeit häufig die
Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel oder auch Überwachungstechnik abgelehnt. Als Begründung wurde stets angeführt, dass die dass Pflegekräfte bereits die Unterstützung leisten,
die ansonsten durch das Hilfsmittel gewährleistet würden.
Nunmehr hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass dies unzulässig ist. Hierbei beruft sich das Gericht auf das Neunte Sozialgesetzbuch.
Im Urteil wird ausgeführt: "Nach § 1 Satz 1 SGB IX dienen die Leistungen an behinderte Menschen dazu, deren Selbstbestimmung zu fördern. Zur Verwirklichung dieses Ziel muss dem
behinderten Menschen vorrangig dafür Hilfestellung geleistet werden, um (in diesem Falle) die Reinigung des Intimbereichs selbst ohne Mithilfe anderer Personen durchzuführen,
sofern und soweit ihm dies möglich ist. Ein Verweis auf die (...) Pflegepersonen würde bei einer solchen Fallkonstellation auch gegen die verfassungsrechtlich geschützte Würde der
Antragstellerin als behinderter Mensch verstoßen." LSG RP Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER
Urteil des Bundesgerichtshofes zur Intensivpflege
Über einen langen Zeitraum bestand rechtliche Unsicherheit, wie bei einer rund um die Uhr notwendigen ambulanten Intensivpflege die Grundpflege,
also die Zeiten der Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 1999 entschieden, dass der auf die Grundpflege entfallende Zeitanteil von den Leistungen der Krankenkasse
abzuziehen sei, da die Behandlungspflege während dieser Zeit in den Hintergrund trete („Drachenflieger-Urteil“). Die daraus resultierende Rechtsauffassung der Krankenkassen führte über Jahre
zu hohen Zuzahlungsbelastungen für Versicherte und Angehörige. Mit seinem Urteil vom 17.06.2010 (Az. B 3 KR 7/09) ist diese alte Rechtsprechung hinfällig und die Finanzierung der ambulanten Intensivpflege grundlegend neu geregelt worden.
Das Gericht machte deutlich, dass nunmehr der Aufwand der Grundpflege nicht mehr vollständig von den 24 Stunden abgezogen werden darf. Intensivpflegebedürftige Versicherte haben nunmehr einen
Anspruch auf volle Leistung. Hierbei soll in einem Dreischritt vorgegangen werden:
Hierfür muss erneut das Gutachten des Medizinischen Dienstes individuell herangezogen werden. Sodann wird - der im MDK-Gutachten ausgewiesene Zeitbedarf für die Grundpflege zunächst um die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gekürzt, da diese ohnehin in die Finanzierungszuständigkeit der Krankenkassen fallen. - Der somit ermittelte Zeitbedarf der "bereinigten" Grundpflege ist zu halbieren. - Der so ermittelte Zeitwert ist von dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege (Krankenkassenleistung) in Abzug zu bringen. Somit ist mit einer erheblichen Reduzierung der Zuzahlungen zu rechnen. S2- Leitlinie außerklinische Beatmung
Werne. Die neue S2-Leitlinie „Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz“ wurde unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften formuliert und jetzt von der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin herausgegeben. Vor dem Hintergrund der rasant zunehmenden Anwendungen
der außerklinischen Beatmung sowie der aktuellen gesundheitspolitischen Auseinandersetzungen bezüglich des Kostendrucks im Gesundheitssystem bestand die Notwendigkeit für eine
fachübergreifende wissenschaftliche Leitlinie. Die Leitlinie ist vollständig auf der Website der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. unter www.pneumologie.de einzusehen.
PflegenewsKontakt
Intensivpflege
Norddeutschland GmbH Am Strande 3a 18055 Rostock Tel: 0381-8775 111 Fax: 0381-8772 4004 Zum Kontaktformular Stellenangebote |
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